OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.12.2010
I-10 U 60/10
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546a; BGB § 566; ZVG § 56 S. 2; ZVG § 57; ZVG § 90; ZVG § 146;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 07.04.2010

Übergang des Mietzahlungsanspruchs in der Zwangsversteigerung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.12.2010 - Aktenzeichen I-10 U 60/10

DRsp Nr. 2011/2472

Übergang des Mietzahlungsanspruchs in der Zwangsversteigerung

1. Der Ersteher tritt als Erwerber an Stelle des Schuldners nur in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob der Mietvertrag noch mit dem Schuldner oder erst während eines laufenden Zwangsverwaltungsverfahrens mit dem Zwangsverwalter abgeschlossen worden ist. 2. Ist die Miete für eine Lagerhallenfläche monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag auf das Konto des Zwangsverwalters zu zahlen, und erfolgt der Zuschlag erst nach Fälligkeit der Miete, geht der Mietzahlungsanspruch nicht auf den Ersteher über. 3. § 56 Satz 2 ZVG betrifft nur den Binnenausgleich zwischen dem Schuldner und dem Ersteher, verschafft diesem aber keinen eigenen Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung einer bereits vor dem Zuschlag fällig gewordenen Mietforderung. 4. Den Mieter trifft die Darlegungs- und Beweislast für die fristgerechte Räumung und Rückgabe der Mietsache. 5. Der Anspruch auf Mietzinszahlung gemäß § 535 Abs. 2 BGB entsteht nur, wenn der insoweit vorleistungspflichtige Vermieter dem Mieter den unmittelbaren Besitz an der Mietsache verschafft hat.