BayObLG - Beschluss vom 13.02.1992
BReg 2 Z 163/91
Normen:
WEG § 5 Abs. 1 § 10 Abs. 1 S. 2 § 13 Abs. 1 § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 278

Überlassung von im Sondereigentum stehenden Räumen an dritte Personen

BayObLG, Beschluss vom 13.02.1992 - Aktenzeichen BReg 2 Z 163/91

DRsp Nr. 1993/1487

Überlassung von im Sondereigentum stehenden Räumen an dritte Personen

»Ist die "Überlassung der im Sondereigentum stehenden Räume an dritte Personen" in der Gemeinschaftsordnung an die Einwilligung des Verwalters gebunden, so darf die Einwilligung zu einer Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung nur aus wichtigem Grund versagt werden. Ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Einwilligung liegt vor, wenn drei Stellplätze in der Tiefgarage zur Überlassung an Hotelgäste des benachbarten Hotels vermietet werden sollen.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 1 § 10 Abs. 1 S. 2 § 13 Abs. 1 § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Antragstellerin und weitere Beteiligte sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage nahe dem Hauptbahnhof von München; der Antragsgegner ist Verwalter. Der Antragstellerin gehören drei Wohnungen im zweiten Stock; an der Tiefgarage im zweiten Untergeschoß (einem Teileigentum) ist sie als Miteigentümerin zu 3/8 beteiligt und berechtigt, drei Stellplätze zu nutzen. Die Tiefgarage ist mit Kraftfahrzeugen nur über einen Aufzug zu erreichen.

In der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist u.a. bestimmt: