AG Bonn - Urteil vom 11.04.1989
6 C 619/88
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
WuM 1989, 498

Übernahme des Winterdienstes bei Gebrechlichkeit des Mieters

AG Bonn, Urteil vom 11.04.1989 - Aktenzeichen 6 C 619/88

DRsp Nr. 2001/10260

Übernahme des Winterdienstes bei Gebrechlichkeit des Mieters

Der Mieter wird von der vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Schneeräumung frei, wenn er dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachkommen kann.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, langjährige Mieterin der ihr von den Rechtsvorgängern des Beklagten im Hause ... in ... vermieteten Wohnung, nimmt diesen nunmehr auf Befreiung des ihr mietvertraglich auferlegten sog. Winterdienstes in Anspruch. Mit Mietvertrag vom 10.6.1957 mietete die am 12.1.1911, mithin nunmehr im 79. Lebensjahr stehende Klägerin ab 1.7.1956 die vorbezeichnete Wohnung zu einem monatlichen Mietzinsen von Höhe von 63,15 DM. In § 16 (sonstige Vereinbarungen) den Mietvertragsformulars ist u.a. handschriftlich eingefügt worden:

"4. Es ist Pflicht des Parterre-Mieters, für die Sauberhaltung bzw. Streuen des Bürgersteiges bei Glätte Sorge zu tragen. ..."