BGH - Urteil vom 05.07.1990
IX ZR 294/89
Normen:
BGB § 765, § 767 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1863
BGHR BGB § 765 Erstes Anfordern 6
BGHR BGB § 767 Haftungsumfang 2
BGHR ZPO § 263 Parteiwechsel 2
BauR 1990, 608
DB 1990, 1964
DRsp I(138)598d-e
MDR 1990, 998
NJW-RR 1990, 1265
WM 1990, 1410
ZIP 1990, 1186
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Oldenburg,

Übernahme einer Bürgschaft auf erstes Anfordern; Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft bei Begründung einer neuen Geschäftsverbindung mit neuen Forderungen

BGH, Urteil vom 05.07.1990 - Aktenzeichen IX ZR 294/89

DRsp Nr. 1992/1116

Übernahme einer Bürgschaft auf erstes Anfordern; Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft bei Begründung einer neuen Geschäftsverbindung mit neuen Forderungen

»a) Die Übernahme einer Bürgschaft mit der Verpflichtung, auf erstes Anfordern zu zahlen, ist den Kreditinstituten vorbehalten. b) Hatte der Bürge für Forderungen eines Kreditinstituts aus einer beendeten bankmäßigen Geschäftsverbindung einzustehen und begründen das Kreditinstitut und der Hauptschuldner eine neue Geschäftsverbindung mit neuen Forderungen, so ist der Bürgschaftsgläubiger darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß nicht abgewickelte Schulden aus der alten Geschäftsverbindung in bestimmter Höhe noch zu tilgen sind.«

Normenkette:

BGB § 765, § 767 ;

Tatbestand:

Der Beklagte übernahm am 29. März 1977 gegenüber der klagenden Bank für deren Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen die H. & H. Druckereimaschinen GmbH (künftig: GmbH oder Hauptschuldnerin) die selbstschuldnerische Bürgschaft. Die Bürgschaftsurkunde enthält in Nr. 4 folgende Regelung:

"Zahlungen haben aufgrund Ihrer (der klagenden Bank) Anforderungen zu erfolgen. Als Nachweis Ihrer jeweiligen Ansprüche gegen den Hauptschuldner genügt Ihr Buchauszug."