BFH - Urteil vom 16.06.2021
X R 29/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 577
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2332/17

Übernahme eines elterlichen Weinbaubetriebes gegen VersorgungsleistungenVoraussetzungen für die Annahme einer dauernden LastMehrbedarf wegen dauernder PflegebedürftigkeitAnnahme der Abänderbarkeit wegen eines pflegebedingten Mehrbedarfs eines Vermögensübergebers

BFH, Urteil vom 16.06.2021 - Aktenzeichen X R 29/19

DRsp Nr. 2022/6011

Übernahme eines elterlichen Weinbaubetriebes gegen Versorgungsleistungen Voraussetzungen für die Annahme einer dauernden Last Mehrbedarf wegen dauernder Pflegebedürftigkeit Annahme der Abänderbarkeit wegen eines pflegebedingten Mehrbedarfs eines Vermögensübergebers

1. NV: Sind wiederkehrende Barleistungen in einem vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag vereinbart worden, stellen sie dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind. 2. NV: Für die Annahme der Abänderbarkeit wegen eines pflegebedingten Mehrbedarfs des Vermögensübergebers genügt es, wenn sich der Erwerber entweder zur persönlichen Pflege (mindestens im Umfang der bis 2016 geltenden Pflegestufe 1 bzw. des ab 2017 geltenden Pflegegrades 2) oder in entsprechendem Umfang zur Übernahme der Kosten für die häusliche Pflege oder der Kosten für die externe Pflege verpflichtet hat (vgl. Senatsurteil vom 16.06.2021 – X R 31/20, BFHE 273, 526, BStBl II 2022, 165). 3. NV: Hat das FG eine (gebotene) Auslegung unterlassen, so kann der BFH diese selbst vornehmen, wenn das FG die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, und zwar selbst dann, wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen (vgl. Senatsurteil vom 17.03.2010 – X R 38/06, BFHE 229, 163, BStBl II 2011, 622, Rz 19).

Tenor