BSG - Urteil vom 13.12.2011
B 1 KR 9/11 R
Normen:
BGB § 126; PBefG § 47; PBefG § 51; SGB X § 56; SGB V § 133; SGB V § 60; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 07.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 132/10
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 34/08

Übernahme von Fahrkosten in der gesetzlichen Krankenversicherung; Auswirkungen der Höchstpreisregelung auf bereits eingegangene rahmenvertragliche Vergütungsverpflichtungen und neue Vergütungsvereinbarungen

BSG, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen B 1 KR 9/11 R

DRsp Nr. 2012/8310

Übernahme von Fahrkosten in der gesetzlichen Krankenversicherung; Auswirkungen der Höchstpreisregelung auf bereits eingegangene rahmenvertragliche Vergütungsverpflichtungen und neue Vergütungsvereinbarungen

1. Die gesetzliche Höchstpreisregelung für Krankentransporte berechtigt eine Krankenkasse nicht dazu, eingegangene rahmenvertragliche Vergütungsverpflichtungen einseitig einem Vorbehalt günstigerer Vertragsangebote Dritter zu unterwerfen. 2. Die gesetzliche Höchstpreisregelung für Krankentransporte erlaubt Krankenkassen lediglich, über bereits abgeschlossene Verträge hinaus weitere, für sie günstigere Vergütungsvereinbarungen zu treffen, lässt aber die Wirkungen der bereits abgeschlossenen Verträge unberührt.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 521,79 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 126; PBefG § 47; PBefG § 51; SGB X § 56; SGB V § 133; SGB V § 60; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung für mit einem Taxi durchgeführte Krankentransportfahrten.