OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.11.1984
3 U 143/83
Normen:
BGB § 546 ; WEG § 28 ;
Fundstellen:
WuM 1985, 91
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 24.05.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 573/82

Übernahme von Nebenkosten bei vermieteten Wohnungseigentum

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.11.1984 - Aktenzeichen 3 U 143/83

DRsp Nr. 2001/10121

Übernahme von Nebenkosten bei vermieteten Wohnungseigentum

Die Verpflichtung des Mieters einer in Wohnungseigentum stehenden Wohnung, "die sich nach der Abrechnung des Gemeinschaftobjekts für den Laden ergebenden anteiligen Kosten ..." zu entrichten, ist wirksam.

Normenkette:

BGB § 546 ; WEG § 28 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger hat zum großen Teil Erfolg. Die Beklagten sind aufgrund des Mietvertrages vom 17. Oktober 1978 gesamtschuldnerisch verpflichtet, an die Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Mai 1982 noch 3.401,47 DM Miete und Nebenkosten zu zahlen (§§ 535 Satz 2, 421 BGB).