BSG - Urteil vom 23.02.2017
B 11 AL 2/16 R
Normen:
BGB § 133; SGG § 102 Abs. 1; SGG § 103; SGG § 170 Abs. 2 S. 2; SGG § 202 S. 1; ZPO § 269 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2017, 638
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 11.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 49/13
SG Lübeck, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 AL 118/11

Überprüfung der instanzgerichtlichen Auslegung von Prozesserklärungen durch das Revisionsgericht im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 2/16 R

DRsp Nr. 2017/9052

Überprüfung der instanzgerichtlichen Auslegung von Prozesserklärungen durch das Revisionsgericht im sozialgerichtlichen Verfahren

Eine ihrem Wortlaut nach vorliegende Mitteilung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werde, kann je nach prozessualer Konstellation eine Klagerücknahme, Berufungsrücknahme oder Annahme eines abgegebenen Anerkenntnisses sein, ohne dass von den Gerichten umfassende Überlegungen zu den Motiven der jeweiligen Erklärungen erwartet werden können. Die Abgabe einer derartigen Erklärung führt grundsätzlich zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Dies bedeutet aber nicht, dass jeder Erledigungserklärung dieser Inhalt zugeordnet werden kann. Das Revisionsgericht hat - anders als bei materiell-rechtlichen Erklärungen - die Auslegung von Erklärungen durch die Instanzgerichte in vollem Umfang zu überprüfen, also das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, zu ermitteln.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 133; SGG § 102 Abs. 1; SGG § 103; SGG § 170 Abs. 2 S. 2; SGG § 202 S. 1; ZPO § 269 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I