BGH - Urteil vom 20.10.2004
VIII ZR 246/03
Normen:
BGB § 573 Abs. 2 S. 2 § 574 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 143
WuM 2005, 136
ZMR 2005, 843
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 05.08.2003

Überprüfung der Interessenabwägung im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung durch das Revisionsgericht

BGH, Urteil vom 20.10.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 246/03

DRsp Nr. 2004/20161

Überprüfung der Interessenabwägung im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung durch das Revisionsgericht

Das Revisionsgericht hat die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht unter die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB und den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum der Instanzgerichte zu respektieren. Es kann regelmäßig nur überprüfen, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt hat und ob dem Tatgericht von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat.

Normenkette:

BGB § 573 Abs. 2 S. 2 § 574 ;

Tatbestand: