BGH - Urteil vom 14.07.2004
VIII ZR 164/03
Normen:
ZPO § 513 Abs. 1 § 529 Abs. 1 Nr. 1 § 546 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1764
BGHReport 2004, 1366
BGHZ 160, 83
FamRZ 2004, 1482
MDR 2004, 1434
NJW 2004, 2751
NZM 2004, 821
WuM 2004, 549
Vorinstanzen:
LG Aachen,
AG Aachen,

Überprüfung einer Individualvereinbarung in der Berufungsinstanz

BGH, Urteil vom 14.07.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 164/03

DRsp Nr. 2004/12141

Überprüfung einer Individualvereinbarung in der Berufungsinstanz

»Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß § 513 Abs. 1, § 546 ZPO - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält.«

Normenkette:

ZPO § 513 Abs. 1 § 529 Abs. 1 Nr. 1 § 546 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Zustimmung der Beklagten zur Mieterhöhung. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Ehemann der Beklagten schlossen am 16./27. Juli 1993 einen Mietvertrag über ein Wohnhaus in A., in den die Beklagte nach dem Tod ihres Ehemannes als Mieterin eintrat. Der Vertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

"§ 3

Das Mietverhältnis beginnt mit dem Ausscheiden des Mieters aus den Diensten des Konzerns.