Die Revision gegen das am 11. Februar 2015 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Parteien streiten darum, ob die vorliegende, den mutmaßlichen Nachbau von Vermehrungsmaterial betreffende Streitigkeit einer die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausschließenden vertraglichen Schiedsabrede unterfällt.
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