BGH - Urteil vom 25.10.2016
X ZR 27/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 1029 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2017, 296
GRUR 2017, 6
MDR 2017, 168
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 3029/11
OLG Braunschweig, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 165/12

Überprüfung von Streitigkeiten über die Verwendung des vom Züchter gelieferten und zur Vermehrung bestimmten Saatguts für den Nachbau durch ein Schiedsgericht

BGH, Urteil vom 25.10.2016 - Aktenzeichen X ZR 27/15

DRsp Nr. 2017/518

Überprüfung von Streitigkeiten über die Verwendung des vom Züchter gelieferten und zur Vermehrung bestimmten Saatguts für den Nachbau durch ein Schiedsgericht

ZPO § 1029 Abs. 1 Haben die Parteien eines Vermehrungsvertrages für Saatgetreide vereinbart, dass Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen sein sollen, schließt diese Abrede Streitigkeiten über die Verwendung des vom Züchter gelieferten und zur Vermehrung bestimmten Saatguts für den Nachbau ein.

Tenor

Die Revision gegen das am 11. Februar 2015 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 1029 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die vorliegende, den mutmaßlichen Nachbau von Vermehrungsmaterial betreffende Streitigkeit einer die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausschließenden vertraglichen Schiedsabrede unterfällt.