BGH - Urteil vom 14.12.2016
VIII ZR 49/16
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 535; BGB § 538;
Fundstellen:
MDR 2017, 267
MietRB 2017, 94
NZM 2017, 144
ZMR 2017, 236
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 C 1112/14
LG Nürnberg-Fürth, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 3539/15

Überschreiten der Grenze vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache; Verstoß eines Mieters gegen seine mietvertragliche Obhutspflicht durch die Aufbewahrung illegaler Betäubungsmittel

BGH, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 49/16

DRsp Nr. 2017/507

Überschreiten der Grenze vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache; Verstoß eines Mieters gegen seine mietvertragliche Obhutspflicht durch die Aufbewahrung illegaler Betäubungsmittel

BtMG §§ 29, 29a a) Ein Mieter überschreitet die Grenze vertragsgemäßen Gebrauchs und verstößt gegen seine mietvertragliche Obhutspflicht (§§ 535, 538, 241 Abs. 2 BGB), wenn er in der angemieteten Wohnung illegale Betäubungsmittel aufbewahrt.b) Zur Frage der Schadensursächlichkeit mietvertraglicher Obhutspflichtverletzungen.

Tenor

Die vom Streithelfer der Klägerin geführte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 7. Zivilkammer - vom 2. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Streithelfer der Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 535; BGB § 538;

Tatbestand

Die Klägerin als Vermieterin nimmt den Beklagten als ihren ehemaligen Mieter auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.570,92 € für die bei einem Polizeieinsatz am 27. Juni 2013 beschädigte Wohnungseingangstür in Anspruch.

Gegen den Beklagten lagen sowohl ein Haftbefehl als auch ein Durchsuchungsbeschluss für die streitgegenständliche Wohnung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) im Tatzeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Oktober 2012 vor.