Die vom Streithelfer der Klägerin geführte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 7. Zivilkammer - vom 2. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Der Streithelfer der Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Klägerin als Vermieterin nimmt den Beklagten als ihren ehemaligen Mieter auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.570,92 € für die bei einem Polizeieinsatz am 27. Juni 2013 beschädigte Wohnungseingangstür in Anspruch.
Gegen den Beklagten lagen sowohl ein Haftbefehl als auch ein Durchsuchungsbeschluss für die streitgegenständliche Wohnung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§
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