BVerwG - Urteil vom 23.08.1990
8 C 18.89
Normen:
Zweites WoBauG § 7 Abs. 1 § 9 Abs. 1 § 39 Abs. 1 § 82 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Buchst b ; Zweite BVO § 42 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BBauBl 1991, 767
HGZ 1991, 62
NJW-RR 1991, 396
ZMR 1990, 430
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 22.01.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3597/85
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 09.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 1180/87

Überschreitung der Wohnflächengrenze bei mehreren Wohnungen

BVerwG, Urteil vom 23.08.1990 - Aktenzeichen 8 C 18.89

DRsp Nr. 2005/15525

Überschreitung der Wohnflächengrenze bei mehreren Wohnungen

»Ist ein Familienheim mit zwei Wohnungen wegen Überschreitung der Wohnflächengrenzen für die Eigentümerwohnung und für das Familienheim insgesamt nicht als steuerbegünstigt anerkennungsfähig, so kann die zweite Wohnung auch dann nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden, wenn sie die Wohnflächengrenze für "andere Wohnungen" nicht überschreitet.«

Normenkette:

Zweites WoBauG § 7 Abs. 1 § 9 Abs. 1 § 39 Abs. 1 § 82 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Buchst b ; Zweite BVO § 42 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks in K.. Am 22. September 1986 wurde die Klägerin als (Allein-)Eigentümerin dieses Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 18. Januar 1980 hatte der Kläger bei dem Beklagten die Genehmigung für den Bau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück beantragt. Mit Bescheid vom 28. Mai 1980 erteilte der Beklagte die Genehmigung. Die Schlußabnahme des Gebäudes erfolgte am 9. September 1981.