Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks in K.. Am 22. September 1986 wurde die Klägerin als (Allein-)Eigentümerin dieses Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 18. Januar 1980 hatte der Kläger bei dem Beklagten die Genehmigung für den Bau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück beantragt. Mit Bescheid vom 28. Mai 1980 erteilte der Beklagte die Genehmigung. Die Schlußabnahme des Gebäudes erfolgte am 9. September 1981.
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