BGH - Beschluss vom 12.07.2016
VIII ZB 55/15
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 359/14
LG Berlin, vom 26.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 S 306/14

Übersteigen der Wertgrenze von 600 Euro im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand der Berufung

BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - Aktenzeichen VIII ZB 55/15

DRsp Nr. 2016/16207

Übersteigen der Wertgrenze von 600 Euro im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand der Berufung

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 944,58 €

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei im Hinblick auf die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, verletzt den Kläger in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2011 - , WuM 2011, Rn. 3; vom 8. Oktober 2013 - , NJW-RR 2014, Rn. 8; vom 14. Juni 2016 - , [...] Rn. 3; jeweils mwN).