BGH - Beschluss vom 07.04.2020
VIII ZR 383/18
Normen:
ZPO § 9; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 555d;
Fundstellen:
MietRB 2020, 171
ZMR 2020, 637
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 27.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 152/16
LG Bremen, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 21/18

Übersteigen des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer i.R.d. Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde; Beseitigung eines Mangels der Mietsache in Gestalt eines Überbaus des bisherigen Küchenfensters der Wohnung des Mieters durch Rückbau

BGH, Beschluss vom 07.04.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 383/18

DRsp Nr. 2020/6052

Übersteigen des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer i.R.d. Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde; Beseitigung eines Mangels der Mietsache in Gestalt eines "Überbaus" des bisherigen Küchenfensters der Wohnung des Mieters durch Rückbau

Der Wert der Beschwer eines zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters bemisst sich nicht nach den Kosten der Mängelbeseitigung, sondern nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der aufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 7. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.061,04 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 9; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 555d;

Gründe

I.