Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die mit der Berufung weiterverfolgte Klageforderung auf Feststellung, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, den Zugang zum Hausgrundstück Riedeselstraße 8 in Kassel und die Haustreppe von Schnee freizuhalten und Glätte durch Sand, Asche und andere abstumpfende Mittel zu beseitigen, ist zulässig erhoben. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, die Unsicherheit über die streitige Verpflichtung aus dem Dauerschuldverhältnis unter anderem wegen der damit verbundenen haftungsrechtlichen Folgen für ihn zu beseitigen. Die Klage ist aber unbegründet, da die insoweit mietvertraglich getroffene Regelung der Parteien in jeder Hinsicht wirksam ist.
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