OLG Celle - Beschluss vom 13.07.2016
2 U 45/16
Normen:
BGB § 307; BGB § 535; BGB § 538;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 04.04.2016

Überwälzung der Kosten von Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei Übergabe einer nicht renovierten oder renovierungsbedürftigen Wohnung

OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2016 - Aktenzeichen 2 U 45/16

DRsp Nr. 2017/11120

Überwälzung der Kosten von Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei Übergabe einer nicht renovierten oder renovierungsbedürftigen Wohnung

1. Mit Urteil vom 18. März 2015 (VIII ZR 185/14, NJW 2015, 1594) hat der BGH seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass die formularmäßige Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen dann gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei, wenn die Wohnung den Mietern ohne angemessen Ausgleich nicht renoviert oder renovierungsbedürftig überlassen werde. 2. Ausgangspunkt ist, dass der Mieter auch bei Übernahme einer nicht renovierten oder renovierungsbedürftigen Wohnung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nur zu den auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen verpflichtet werden darf. 3. Vor diesem Hintergrund der Parallelität der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Schönheitsreparaturen im Bereich der gewerblichen Miete und der Wohnraummiete ist es nicht zu rechtfertigen, die neue Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit der Abwälzung von Schönheitsreparaturen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bei unrenoviert überlassenem Wohnraum nicht auf die Vermietung von Gewerberaum zu übertragen.