1. Auf die Revision des Klägers und auf die Anschlussrevision der Beklagten - unter deren Verwerfung, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung einbehaltener Entgeltbestandteile im Zeitraum März bis Juli 2018 wendet, und ihrer Zurückweisung im Übrigen - wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. November 2019 -
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
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