OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.11.2013
1 A 2402/13
Normen:
BGB § 133; VwGO § 124a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2164/12

Umdeutung eines Berufungszulassungsantrags in eine Berufung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2013 - Aktenzeichen 1 A 2402/13

DRsp Nr. 2013/25312

Umdeutung eines Berufungszulassungsantrags in eine Berufung

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; VwGO § 124a Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die mit Schriftsatz der Beklagten vom "11. Oktober 2012" (richtig offensichtlich: 11. Oktober 2013), beim Verwaltungsgericht eingegangen am 15. Oktober 2013, ausdrücklich beantragte

"Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln vom 27.09.2013"

kann nicht erfolgen, denn dieser Antrag ist bereits unzulässig.

Der gestellte Zulassungsantrag ist hier nicht der statthafte Rechtsbehelf, weil schon das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil die Berufung zugelassen hat. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Urteilsausspruch, wird darüber hinaus aber auch aus den Entscheidungsgründen deutlich, wo diese Nebenentscheidung näher begründet wird (vgl. Seite 12 des amtl. Urteilsabdrucks). Dem erstinstanzlichen Urteil wurde schließlich auch eine entsprechende, korrekte Rechtsmittelbelehrung beigefügt.