BAG - Urteil vom 11.04.2019
6 AZR 104/18
Normen:
Richtlinie 2003/88/EG Art. 22 Abs. 1 Buchst. b; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 561; ZPO § 563 Abs. 3; Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug - BbgAZVPFJ) in der bis zum 31.07.2014 geltenden Fassung § 21 Abs. 2; Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug - BbgAZVPFJ) in der bis zum 31.07.2014 geltenden Fassung § 21 Abs. 4; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) § 6; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) § 7; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) § 8; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) § 9; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) § 19; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) § 24 Abs. 1 S. 4; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) § 37; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) Anlage D Abschnitt D.2 Nr. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 210
AuR 2019, 386
AuR 2019, 432
BAGE 166, 285
BB 2019, 1651
EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 219
EzA-SD 2019, 12
NZA 2019, 1004
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 645/17
ArbG Potsdam, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2120/16

Umfang der Ausschlussklausel des § 37 Abs. 1 TVöD-VÄquivalenz- und Effektivgrundsatz bei nationalen Regelungen zum unionsrechtlichen StaatshaftungsgrundsatzAnforderungen an eine wirksame Geltendmachung von tariflichen Ansprüchen bei Geltung einer tariflichen AusschlussklauselAbgrenzung zwischen einer Prüfung der Rechtslage und einem eindeutigen Erfüllungsverlangen des Anspruchs

BAG, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 6 AZR 104/18

DRsp Nr. 2019/9512

Umfang der Ausschlussklausel des § 37 Abs. 1 TVöD-V Äquivalenz- und Effektivgrundsatz bei nationalen Regelungen zum unionsrechtlichen Staatshaftungsgrundsatz Anforderungen an eine wirksame Geltendmachung von tariflichen Ansprüchen bei Geltung einer tariflichen Ausschlussklausel Abgrenzung zwischen einer Prüfung der Rechtslage und einem eindeutigen Erfüllungsverlangen des Anspruchs

Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit ist ein Anspruch "aus dem Arbeitsverhältnis" iSd. § 37 TVöD-V. Orientierungssätze: 1. Ansprüche "aus dem Arbeitsverhältnis" iSd. Ausschlussfrist des § 37 TVöD-V sind solche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund der durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben. Dabei kommt es auf den Entstehungsbereich des Anspruchs, nicht die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage an. Darum unterfällt der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch § 37 TVöD-V (Rn. 16). 2. Dem steht Unionsrecht nicht entgegen. Die Anwendung des § 37 TVöD-V auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch im Falle unionsrechtswidriger Zuvielarbeit genügt den Anforderungen des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes (Rn. 17 ff.).