LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 07.12.2011
L 7 AS 906/11 B
Normen:
BGB § 133; SGB X § 13 Abs. 1; SGB II § 41 Abs. 1 S. 4; SGG § 84 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 11.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 2340/10

Umfang der Bevollmächtigung im Widerspruchsverfahren über einen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.12.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 906/11 B

DRsp Nr. 2012/8693

Umfang der Bevollmächtigung im Widerspruchsverfahren über einen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

1. Aus § 13 Abs. 1 SGB X ist kein Grundsatz abzuleiten, die Vollmacht sei auf ein einziges Verwaltungsverfahren beschränkt. Vielmehr bestimmt sich der Umfang der Bevollmächtigung aus dem Inhalt der Erklärung. 2. Im Grundsicherungsrecht erstreckt sich die Vollmacht in der Regel auf alle Verwaltungsverfahren, die denselben Bewilligungszeitraum betreffen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 11. September 2011 aufgehoben.

Der Klägerin wird zwecks Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., E., bewilligt. Raten sind nicht zu zahlen.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 133; SGB X § 13 Abs. 1; SGB II § 41 Abs. 1 S. 4; SGG § 84 Abs. 1 S. 1;

Gründe: