BGH - Urteil vom 17.12.2015
IX ZR 61/14
Normen:
BGB § 195; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 146 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 345
DB 2016, 6
DZWIR 2016, 336
DZWIR 26, 336
MDR 2016, 418
NJW 2016, 1171
NZI 2016, 5
WM 2016, 172
ZIP 2016, 173
ZInsO 2016, 214
ZVI 2016, 160
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 92/12
OLG Celle, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 168/13

Umfang der Beweispflicht bei erkannter Zahlungsunfähigkeit und bei Benachteiligungsvorsatz seitens des Insolvenzschuldners; Ausschluss der Einrede der Verjährung durch einen zeitlich begrenzten Verjährungsverzicht

BGH, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen IX ZR 61/14

DRsp Nr. 2016/1708

Umfang der Beweispflicht bei erkannter Zahlungsunfähigkeit und bei Benachteiligungsvorsatz seitens des Insolvenzschuldners; Ausschluss der Einrede der Verjährung durch einen zeitlich begrenzten Verjährungsverzicht

Hat der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit und den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erkannt, obliegt ihm der Beweis, dass seine Kenntnis aufgrund nachträglich eingetretener Umstände entfallen ist. BGB § 195 Durch einen zeitlich begrenzten Verjährungsverzicht wird die Befugnis des Anfechtungsgegners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den vereinbarten Zeitraum ausgeschlossen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Februar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 11. September 2013 stattgegeben wurde.

Die Berufung des Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen, soweit er zur Zahlung von 219.234,60 € nebst Zinsen verurteilt wurde. Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte verurteilt, aus diesem Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 5. März 2008 bis 24. Februar 2013 zu bezahlen.