Die Klägerin begehrt aufgrund eines Vorvertrages den Abschluß eines Mietvertrages über Geschäftsräume in einem den Beklagten zu 1 und 2 in Erbengemeinschaft gehörenden und vom Beklagten zu 3 als Testamentsvollstrecker verwalteten Hause in E.; sie will dort eine Spielhalle betreiben. Außerdem verlangt sie Schadensersatz.
Die Parteien erklärten am 7. August 1986 in einer
schriftlichen Vereinbarung, sie seien "sich darüber einig, daß bei Konzessionserteilung durch die zuständige Ordnungsbehörde die Geschäftsräume ... zum Betreiben eines Spiel- und Unterhaltungscenters unwiderruflich" an die Klägerin "für einen Zeitraum von zehn Jahren vermietet werden" und der Mietzins monatlich 3.000 DM betrage. Die Räumlichkeiten waren zu dieser Zeit noch an einen Mieter A. vermietet, der im ersten Halbjahr 1986 mit Mietzahlungen in Rückstand geraten war. Ein von den Beklagten gegen A. erwirkter Räumungstitel konnte erst im März 1987 vollstreckt werden.
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