BGH - Urteil vom 21.10.1992
XII ZR 173/90
Normen:
BGB Vor § 145 ff § 535 ;
Fundstellen:
BGHR BGB vor § 1 Bindung 1
BGHR BGB § 535 Vorvertrag 1
DB 1993, 833
DRsp I(112)181a
LM H. 5/93 § 145 Vorb. z. BGB Nr. 24
MDR 1993, 341
NJW-RR 1993, 139
WM 1993, 388
WuM 1992, 685
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Umfang der Bindung an einen auf Abschluß eines gewerblichen Mietvertrages gerichteten Vorvertrag

BGH, Urteil vom 21.10.1992 - Aktenzeichen XII ZR 173/90

DRsp Nr. 1993/330

Umfang der Bindung an einen auf Abschluß eines gewerblichen Mietvertrages gerichteten Vorvertrag

»Zum Umfang der Bindung an einen auf Abschluß eines gewerblichen Mietvertrages gerichteten Vorvertrag, wenn die Parteien danach über weitere Einzelfragen verhandeln.«

Normenkette:

BGB Vor § 145 ff § 535 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt aufgrund eines Vorvertrages den Abschluß eines Mietvertrages über Geschäftsräume in einem den Beklagten zu 1 und 2 in Erbengemeinschaft gehörenden und vom Beklagten zu 3 als Testamentsvollstrecker verwalteten Hause in E.; sie will dort eine Spielhalle betreiben. Außerdem verlangt sie Schadensersatz.

Die Parteien erklärten am 7. August 1986 in einer

schriftlichen Vereinbarung, sie seien "sich darüber einig, daß bei Konzessionserteilung durch die zuständige Ordnungsbehörde die Geschäftsräume ... zum Betreiben eines Spiel- und Unterhaltungscenters unwiderruflich" an die Klägerin "für einen Zeitraum von zehn Jahren vermietet werden" und der Mietzins monatlich 3.000 DM betrage. Die Räumlichkeiten waren zu dieser Zeit noch an einen Mieter A. vermietet, der im ersten Halbjahr 1986 mit Mietzahlungen in Rückstand geraten war. Ein von den Beklagten gegen A. erwirkter Räumungstitel konnte erst im März 1987 vollstreckt werden.