BGH - Beschluss vom 03.12.2009
IX ZB 139/07
Normen:
BGB § 1570;
Fundstellen:
DZWIR 2010, 126
FamRZ 2010, 638
MDR 2010, 409
NJW-RR 2010, 628
NZI 2010, 114
Rpfleger 2010, 290
WM 2010, 183
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 336/07
AG Wuppertal, vom 03.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 145 IN 730/03

Umfang der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils

BGH, Beschluss vom 03.12.2009 - Aktenzeichen IX ZB 139/07

DRsp Nr. 2009/28635

Umfang der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils

Ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, ist an Hand der zu § 1570 BGB entwickelten Maßstäbe zu bestimmen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 27. Juni 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1570;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2004 wurde dem Schuldner unter der Voraussetzung, dass er während der Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhaltensperiode) die Obliegenheiten gemäß § 295 InsO erfüllt, die Restschuldbefreiung angekündigt. Mit Beschluss vom 24. Februar 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners aufgehoben.