BGH - Versäumnisurteil vom 17.06.2015
VIII ZR 19/14
Normen:
InsO § 109 Abs. 1 S. 2; InsO § 112;
Fundstellen:
BGHZ 206, 1
DB 2015, 6
DZWIR 25, 394
MDR 2015, 876
MDR 2015, 9
MietRB 2015, 5
NZI 2015, 809
NZI 2015, 8
WM 2015, 1473
ZIP 2015, 1496
ZMR 2015, 11
ZMR 2015, 868
ZVI 2015, 339
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 454 C 4666/09
LG Kassel, vom 12.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 73/13

Umfang der Geltung der Kündigungssperre des § 112 InsO nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters

BGH, Versäumnisurteil vom 17.06.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 19/14

DRsp Nr. 2015/13599

Umfang der Geltung der Kündigungssperre des § 112 InsO nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters

a) Die Kündigungssperre des § 112 InsO gilt nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO weder im Insolvenzverfahren noch in dem sich daran anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren (§§ 286 ff. InsO). Nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO sind rückständige Mieten, mit deren Zahlung der Mieter bereits vor Insolvenzantragstellung in Verzug geraten war, bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer (auch) hierauf gestützten fristlosen Kündigung des Vermieters nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB zu berücksichtigen.b) Der Verzug (§§ 286 ff. BGB) des Mieters mit der Entrichtung der Miete endet nicht mit der Insolvenzeröffnung.c) Das dem Mieter neben der kraft Gesetzes eintretenden Minderung (§ 536 BGB) zustehende Recht, die Zahlung der (geminderten) Miete nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verweigern, unterliegt nach seinem Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung dessen, dass das durch den Mangel der Wohnung bestehende Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung durch die Minderung wieder hergestellt ist, grundsätzlich einer zeitlichen und betragsmäßigen Begrenzung.