OLG Hamm - Urteil vom 30.06.2017
12 U 175/15
Normen:
HGB § 160; BGB § 736; § 581; § 536; ZPO § 493;
Fundstellen:
NZG 2018, 29
NZI 2018, 200
ZIP 2018, 837
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 315/14

Umfang der Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer BGB-GesellschaftZulässigkeit der Bezugnahme auf die Feststellungen in einem im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten

OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2017 - Aktenzeichen 12 U 175/15

DRsp Nr. 2017/16795

Umfang der Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft Zulässigkeit der Bezugnahme auf die Feststellungen in einem im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten

Die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Gesellschaftsverbindlichkeiten im Außenverhältnis besteht grundsätzlich nach ihrem Ausscheiden oder der Beschränkung ihrer Haftung als Kommanditisten fort, soweit der Rechtsgrund für den Anspruch im Zeitpunkt des Ausscheidens oder der Haftungsbeschränkung gelegt war. Die entsprechende Anwendung der Verjährungsfristen nach § 160 Abs. 1 Satz 3 HGB erfasst entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Norm allein die Frage der Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist, nicht aber das objektiv unverrückbare Erfordernis der Fälligkeit der Ansprüche binnen fünf Jahren.