OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.05.2020
21 W 165/19
Normen:
BGB § 133; BGB § 2271;
Vorinstanzen:
AG Fritzlar, vom 02.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen ...

Umfang der in einem gemeinschaftlichen Testament eingeräumten Änderungsbefugnis

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen 21 W 165/19

DRsp Nr. 2021/3258

Umfang der in einem gemeinschaftlichen Testament eingeräumten Änderungsbefugnis

Setzen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament ihre beiden Kinder wechselsetig bindend zu gleichen Teilen als Erben ein und soll einschränkend der überlebende Ehegatte jedoch berechtigt sein, seine Verfügung in Bezug auf die Verteilung des Vermögens unter den gemeinschaftlichen Kindern und deren Abkömmlingen abzuändern, umfasst die eingeräumte Abänderungsbefugnis in der Regel auch die Berufung eines Kindes zum Alleinerben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Fritzlar vom 2. Oktober 2019 abgeändert. Die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1) beantragten Alleinerbscheins erforderlichen Tatsachen werden festgestellt. Das Amtsgericht wird angewiesen, den beantragten Erbschein zu erteilen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten erster Instanz. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 95.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 2271;

Gründe

I.

Die am XX.XX.2019 verstorbene und zuletzt in Stadt1 wohnhafte Erblasserin war verheiratet. Aus der Ehe mit ihrem am XX.XX.2002 vorverstorbenen Ehemann gingen zwei Töchter hervor, die Beteiligten zu 1) und 2).