Die Berufung der Beklagten, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Ihre Verurteilung zur Zahlung von 50.000,-- DM ist auch unter Berücksichtigung ihres zweitinstanzlichen Vorbringens nicht zu beanstanden. Das mit der als unselbständiges Rechtsmittel zulässigen Anschlußberufung verfolgte Feststellungsbegehren ist in dem von der Klägerin noch verfolgten Umfang begründet. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|