OLG Köln - Urteil vom 12.06.2015
1 U 2/15
Normen:
Art. 22 Nr. 1 AnGVVO; § 546 a Abs. 1 BGB;
Fundstellen:
ZMR 2016, 621
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 220/14

Umfang der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte am Gerichtsstand der belegenen SacheInternationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche auf Entschädigung des Vermieters wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache

OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015 - Aktenzeichen 1 U 2/15

DRsp Nr. 2015/14889

Umfang der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte am Gerichtsstand der belegenen Sache Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche auf Entschädigung des Vermieters wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache

Das Gericht der Belegungsorte ist international auch für Klagen zuständig, die auf eine Entschädigung der Vermieter bei verspäteter Rückgabe der Mietsache nach § 546 a gerichtet sind.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Dezember 2014 - 15 O 220/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Art. 22 Nr. 1 AnGVVO; § 546 a Abs. 1 BGB;

Gründe

I.