Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23. April 2008 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts München vom 23. März 2007 abgeändert.
Die Klägerinnen werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Wohnung J. Straße in M. , bestehend aus einem Zimmer, Küche, Dusche/WC und Kelleranteil, geräumt an die Beklagte herauszugeben.
Den Klägerinnen wird eine Räumungsfrist bis zum 30. Juni 2009 eingeräumt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.
Von Rechts wegen
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