BGH - Urteil vom 05.10.2005
VIII ZR 57/05
Normen:
BGB § 546a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 150
MDR 2006, 436
NZM 2006, 52
WuM 2005. 771
ZMR 2006, 32
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 265/04
AG Berlin-Charlottenburg, vom 17.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 236 C 27/04

Umfang der Nutzungsentschädigung des Vermieters bei Rückgabe der Mietsache mitten im Monat

BGH, Urteil vom 05.10.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 57/05

DRsp Nr. 2005/19352

Umfang der Nutzungsentschädigung des Vermieters bei Rückgabe der Mietsache mitten im Monat

»Zum Umfang der Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung der Mietsache nach Vertragsbeendigung.«

Normenkette:

BGB § 546a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war Mieterin, die Beklagte Vermieterin einer Wohnung in B., R.-Straße ... . Mit Schreiben vom 28. Januar 2003 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 30. April 2003. Die Rückgabe der Wohnung erfolgte am 15. Mai 2003. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob die Klägerin für den gesamten Monat Mai 2003 Nutzungsentschädigung zu zahlen hat. Insoweit hat das Berufungsgericht, das der Beklagten einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die zweite Hälfte des Monats Mai 2003 versagt hat, die Revision zugelassen. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision weiterhin eine volle Nutzungsentschädigung für den Monat Mai 2003.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: