OLG Brandenburg - Urteil vom 19.12.2017
6 U 1/16 Kart
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 02.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 303/14

Umfang der Nutzungsgestattung an Wegeparzellen zum Zwecke der Erschließung von Windkraftanlagen

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen 6 U 1/16 Kart

DRsp Nr. 2018/2173

Umfang der Nutzungsgestattung an Wegeparzellen zum Zwecke der Erschließung von Windkraftanlagen

Ein Vertrag zwischen einer Gemeinde und dem Betreiber einer Windkraftanlage über die Benutzung von Wegeparzellen ist im Zweifel nicht dahin auszulegen, dass das gewährte Nutzungsrecht exklusiv sein soll und nicht auch anderen potentiellen Betreibern von Windkraftanlagen eingeräumt werden kann.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.10.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 1 O 303/14 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage der Beklagten werden die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 30.01.2014 - 1 O 14/14 - und vom 03.02.2014 - 1 O 21/14 - aufgehoben. Die Kosten der Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verfügungen einschließlich der Kosten des Aufhebungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin und die Beklagte je ½ zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen.