OLG Brandenburg - Urteil vom 22.12.2015
3 U 117/10
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2016, 102
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 111/10

Umfang der Pflicht des Mieters von Gewerberäumen in einem Einkaufszentrum zur Tragung von Betriebskosten

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2015 - Aktenzeichen 3 U 117/10

DRsp Nr. 2016/1661

Umfang der Pflicht des Mieters von Gewerberäumen in einem Einkaufszentrum zur Tragung von Betriebskosten

Eine Klausel in einem Formularvertrag über Gewerbemieträume, wonach der Mieter die Kosten der Wartung und Instandhaltung aller technischen Einrichtungen zu tragen hat, ist unwirksam, soweit dem Mieter die Erhaltungslast von gemeinsam mit anderen Mietern genutzten Flächen ohne Beschränkung der Höhe auferlegt wird.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 01. Juli 2010 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.307,38 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 52 % und die Beklagte 48 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision tragen die Klägerin 42 % und die Beklagte 58 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert des Berufungsverfahrens: 31.173,97 €.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung von Betriebskosten für die Jahre 2005 bis 2007 aus einem beendeten Mietverhältnis über ein Ladenlokal in einem Einkaufszentrum.