BGH - Urteil vom 09.07.2003
VIII ZR 311/02
Normen:
BGB §§ 242 564b Abs. 2 Nr. 2 (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 922
DB 2003, 2437
MDR 2003, 1104
NJW 2003, 2604
NZM 2003, 682
ZGS 2003, 284
ZMR 2003, 665
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,
AG Frankfurt/Main,

Umfang der Pflicht zur Anbietung von vergleichbarem Wohnraum

BGH, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 311/02

DRsp Nr. 2003/10063

Umfang der Pflicht zur Anbietung von vergleichbarem Wohnraum

»a) Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten.b) Kommt der Vermieter dieser Anbietpflicht nicht nach, so ist die Kündigung wegen Rechtsmißbrauchs unwirksam.«

Normenkette:

BGB §§ 242 564b Abs. 2 Nr. 2 (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) ;

Tatbestand:

Der Kläger als Vermieter nimmt die Beklagte auf Räumung von Wohnraum nach einer auf Eigenbedarf gestützten ordentlichen Kündigung in Anspruch.

Die Beklagte bewohnt aufgrund eines Mietvertrages aus dem Jahr 1976 eine im dritten Obergeschoß gelegene Drei-Zimmer-Wohnung mit 65 m2 Wohnfläche zu einer Miete von 764,48 DM (390,87 EURO). Der Kläger, der das Eigentum an dem betreffenden Grundstück im Jahr 1993 erworben hat, kündigte mit Schreiben vom 6. Juni 2000 das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs seines Sohnes zum 30. Juli 2001.