BGH - Urteil vom 10.09.1997
XII ZR 222/95
Normen:
BGB §§ 553, 554a ; ZPO § 322 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 50a
BGHR BGB § 554a Kündigung 3
BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Räumungsklage 1
DRsp I(133)628a-b
DRsp IV(415)238
DWW 1998, 16
GE 1998, 39
MDR 1998, 148
NJW 1998, 374
NZM 1998, 33
WM 1998, 607
WuM 1998, 97
ZMR 1998, 77
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Chemnitz,

Umfang der Rechtskraft eines eine Räumungsklage abweisenden Urteils

BGH, Urteil vom 10.09.1997 - Aktenzeichen XII ZR 222/95

DRsp Nr. 1998/262

Umfang der Rechtskraft eines eine Räumungsklage abweisenden Urteils

»a) Die Abweisung einer früheren, auf eine außerordentliche Kündigung gestützten Räumungsklage hindert den Vermieter nicht, eine erneute Kündigung und Räumungsklage darauf zu stützen, daß der Mieter das beanstandete Verhalten nach der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses fortgesetzt habe. b) Er ist auch nicht gehindert, eine erneute Kündigung nach § 554 a BGB auf solche Gründe zu stützen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses zwar schon objektiv vorlagen, ihm aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind.«

Normenkette:

BGB §§ 553, 554a ; ZPO § 322 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten nach einer erfolglosen ersten Klage erneut Räumung und Herausgabe einer rund 340 m2 großen Teilfläche ihres Mehrzweckgebäudes in Chemnitz, die sie dem Beklagten zu 1 mit "Nutzungs-/Pachtvertrag" vom 8. August 1990 nebst Nachtrag vom 15. August 1990 für zunächst 10 Jahre zu einem monatlichen Entgelt von 16,50 DM/m2 zum Betrieb einer Diskothek und Tanzbar überlassen hatte.