BFH - Urteil vom 11.02.2021
VI R 37/18
Normen:
AO § 37, § 38, § 47, § 122 Abs. 1 Satz 1, § 218 Abs. 2, § 226 Abs. 1, § 347 Abs. 1 Satz 2; BGB § 133, § 157, § 387; FGO § 40 Abs. 2, § 44, § 46 Abs. 1, § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 110 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2021, 1621
BFH/NV 2021, 1085
ZInsO 2021, 2524
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2086/17

Umfang der Rechtskraft eines finanzgerichtlichen UrteilsBindungswirkung hinsichtlich materiell-rechtlicher Vorfragenmaßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines AbrechnungsbescheidRechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage gegen die Finanzverwaltung

BFH, Urteil vom 11.02.2021 - Aktenzeichen VI R 37/18

DRsp Nr. 2021/10094

Umfang der Rechtskraft eines finanzgerichtlichen Urteils Bindungswirkung hinsichtlich materiell-rechtlicher Vorfragen maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheid Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage gegen die Finanzverwaltung

1. NV: Die Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO besteht nicht nur bei Identität der Gegenstände im Erst- und Zweitverfahren, sondern auch, soweit im Erstverfahren über eine materiell-rechtliche Vorfrage für das Zweitverfahren entschieden worden ist. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils bewirkt auch eine Bindung des Richters in einem nachfolgenden Verfahren, wenn die im ersten Verfahren rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge eine präjudizielle Voraussetzung für das im zweiten Verfahren verfolgte Klageziel ist.