Die Klägerin macht in ihrer Eigenschaft als Hausratversicherer Rückgriffsansprüche gegen die Beklagte wegen eines Brandschadens geltend. Der Versicherungsnehmer der Klägerin ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses, in dem er das Erdgeschoß bewohnt. Das Dachgeschoss hatte er an den Ehemann der Beklagten vermietet, das beide mit ihren damals fünf und zehn Jahre alten Kindern bewohnten. Am 29. Mai 2001 brach im hinteren Teil des Balkons des Dachgeschosses Feuer aus. Das Dachgeschoss brannte aus. Durch Rauch und Ruß sowie durch Löschwasser wurde der Hausrat des Versicherungsnehmers erheblich beschädigt. Die Klägerin entschädigte ihn auf Basis des Neuwerts mit 42.481,51 EUR.
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