BGH - Urteil vom 13.09.2006
IV ZR 26/04
Normen:
VVG § 67 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1467
DB 2006, 2400
MDR 2007, 214
NJW 2006, 3714
NZM 2006, 951
VersR 2006, 1398
ZfIR 2006, 850
zfs 2006, 696
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 30.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 165/03
LG Ulm, vom 21.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 107/03

Umfang der Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter

BGH, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen IV ZR 26/04

DRsp Nr. 2006/24879

Umfang der Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter

»Die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter (BGHZ 145, 393) kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden.«

Normenkette:

VVG § 67 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht in ihrer Eigenschaft als Hausratversicherer Rückgriffsansprüche gegen die Beklagte wegen eines Brandschadens geltend. Der Versicherungsnehmer der Klägerin ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses, in dem er das Erdgeschoß bewohnt. Das Dachgeschoss hatte er an den Ehemann der Beklagten vermietet, das beide mit ihren damals fünf und zehn Jahre alten Kindern bewohnten. Am 29. Mai 2001 brach im hinteren Teil des Balkons des Dachgeschosses Feuer aus. Das Dachgeschoss brannte aus. Durch Rauch und Ruß sowie durch Löschwasser wurde der Hausrat des Versicherungsnehmers erheblich beschädigt. Die Klägerin entschädigte ihn auf Basis des Neuwerts mit 42.481,51 EUR.