BGH - Urteil vom 17.12.2008
XII ZR 57/07
Normen:
BGB § 550; BGB § 578 Abs. 1; BGB § 581 Abs. 2;
Fundstellen:
NZM 2009, 198
ZMR 2009, 273
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 268/05
LG Berlin, vom 25.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 100 O 7/05

Umfang der Schriftform eines für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Mietvertrages

BGH, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen XII ZR 57/07

DRsp Nr. 2009/2889

Umfang der Schriftform eines für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Mietvertrages

1. Ein für längere Zeit als ein Jahr geschlossener Miet- oder Pachtvertrag über ein Grundstück genügt bereits dann der Schriftform der §§ 581, 550 BGB, wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses, aus der Vertragsurkunde ergeben. Der Schriftform bedürfen hingegen nicht solche Abreden, die den Vertragsinhalt lediglich erläutern oder veranschaulichen sollen. Insoweit darf auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden, wenn diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorgelegen haben. 2. Ist der Pachtgegenstand im Pachtvertrag selbst hinreichend bestimmbar beschrieben, so ist es unschädlich, wenn ein noch nachzureichender Grundrissplan oder ein Inventarverzeichnis dem Vertrag bei Unterzeichnung nicht beigefügt waren.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Januar 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist, und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Normenkette: