OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.11.2008
2 U 94/08
Normen:
BGB § 550;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 350/06

Umfang der Schriftform eines Mietvertrages

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.11.2008 - Aktenzeichen 2 U 94/08

DRsp Nr. 2009/16871

Umfang der Schriftform eines Mietvertrages

1. Ist aus dem Mietvertrag ersichtlich, dass die auf Vermieterseite unterzeichnende Person in Vertretung des Vermieters handelt, so ist ein zusätzlicher Vertretungszusatz nicht erforderlich. Ob der Vertrag darüber hinaus noch der Genehmigung der von der unterzeichnenden Person vertretenen Vertragspartei bedurfte, ist keine Frage der Schriftform, sondern des Vertragsschlusses. Das Schriftformerfordernis des § 550 BGB bezweckt aber nicht, den Vertragspartner darüber zu informieren, ob überhaupt ein Vertrag besteht. 2. Auch eine Zusatzvereinbarung (hier: über die Nutzung von zwei Stellplätzen vor einer Gaststätte zum Zwecke der Außenbewirtschaftung) bedarf der Schriftform, da es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Mietvertrages handelt. Fehlt es hieran, so gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Normenkette:

BGB § 550;

Gründe:

I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO :