Die Berufung der Beklagten gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Amtsgerichts Köln ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei; das Rechtsmittel hat auch in der Sache selbst in vollem Umfang Erfolg. Die Klage unterliegt insgesamt der Abweisung. Schadenersatzansprüche des Klägers sind nicht gegeben.
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