OLG Koblenz - Beschluss vom 20.02.2008
5 U 101/08
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 625
MietR 2008, 234
NJW-RR 2008, 1331
NZM 2008, 687
OLGReport-Koblenz 2008, 409
ZMR 2008, 625
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 57/07

Umfang der Streu- und Räumpflicht

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 5 U 101/08

DRsp Nr. 2008/22309

Umfang der Streu- und Räumpflicht

»1. Die winterliche Streu- und Räumpflicht des Vermieters ist regelmäßig auf den Zeitraum zwischen dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs am Morgen und dessen Ende in den Abendstunden beschränkt. Wer sich außerhalb dieser Zeiten bewegt, darf eine Verkehrssicherung grundsätzlich nicht erwarten.2. Nur wenn der Vermieter es zu vertreten hat, daß auf dem Gelände zur Nachtzeit vertragsgemäß erheblicher Publikumsverkehr stattfindet, muß er auch für dessen Sicherheit sorgen.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Rechtsmittel hat keine Erfolgsaussicht (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dieserhalb ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

1. Die Klägerin war als Mitarbeiterin des D... W... in einem Gebäude tätig, das der Beklagte vermietet hat. Nach den mietvertraglichen Bestimmungen trifft ihn die Verkehrssicherungspflicht und dabei insbesondere der Winterdienst.