BGH - Beschluss vom 09.06.2015
VIII ZR 324/14
Normen:
BGB § 551 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2015, 1289
NZM 2015, 736
ZMR 2015, 11
ZMR 2015, 847
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 22.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 120 C 150/13
LG Kiel, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 6/14

Umfang der Vermieterpflicht zur erkennbar als treuhänderisch verwaltetes Vermögen gekennzeichneten Anlage einer ihm überlassenen Kaution

BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 324/14

DRsp Nr. 2015/13592

Umfang der Vermieterpflicht zur erkennbar als treuhänderisch verwaltetes Vermögen gekennzeichneten Anlage einer ihm überlassenen Kaution

Der Vermieter hat eine ihm überlassene Kaution gemäß § 551 Abs. 3 S. 3 BGB nicht nur von seinem Vermögen getrennt, sondern auch nach außen erkennbar als treuhänderisch verwaltetes Vermögen auf einem entsprechend gekennzeichneten Konto anzulegen. Eine Anlage der Kaution auf einem nicht als Sonderkonto gekennzeichneten Sparbuch erfüllt diese Anforderungen nicht. Ist der Vermieter dem Anspruch auf eine getrennte und entsprechend gekennzeichnete Anlage der Kaution nicht nachgekommen, steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den Mieten in Höhe der Kaution gemäß §§ 273, 274 BGB zu. Der fortdauernden treuhänderischen Bindung entsprechend gilt dies auch über das Ende des Mietverhältnisses hinaus bis der Rückgewähr der Kaution.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 551 Abs. 3 S. 3;

Gründe

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).