OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.11.2017
6 U 197/16
Normen:
BBG § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 122/16

Umfang der vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Unterlassung einer irreführenden Werbeaussage

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 6 U 197/16

DRsp Nr. 2018/780

Umfang der vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Unterlassung einer irreführenden Werbeaussage

Aus einer vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung kann sich auch die Obliegenheit zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustandes ergeben. Hat sich der Schuldner zur Unterlassung einer irreführenden Werbeaussage verpflichtet, die sich bis zur Abgabe der Unterlassungserklärung auf seiner Homepage befand, kann zu den durch die Unterlassungserklärung übernommenen Obliegenheiten neben der Entfernung der Werbeaussage auf der Homepage auch die Unterrichtung der gewerblichen Abnehmer über die Unrichtigkeit der früher verwendeten Aussage gehören. Dies gilt jedoch nur dann, wenn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände davon auszugehen ist, dass die irreführende Angabe auch nach ihrer Entfernung im Gedächtnis der Abnehmer geistig fortlebt (im Streitfall verneint).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.07.2016 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.