BGH - Urteil vom 24.06.1987
IVb ZR 5/86
Normen:
BGB § 1910 ; ZPO §§ 52, 53, 89, 99, 511, 545, § 567 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR Kostenauferlegung 1
BGHR ZPO § 53 Vertretungsmacht 1
BGHR ZPO § 567 Abs. 3 Satz 1 Nichtpartei
BGHR ZPO § 99 Abs. 1 Nichtpartei 1
BGHR ZPO vor § 1 Gesetzwidrigkeit, greifbare 1
MDR 1988, 37
NJW 1988, 49
Vorinstanzen:
OLG Köln,
AG Bergisch Gladbach,

Umfang der Vertretungsmacht eines Gebrechlichkeitspflegers; Anfechtung einer Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts

BGH, Urteil vom 24.06.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 5/86

DRsp Nr. 1994/4268

Umfang der Vertretungsmacht eines Gebrechlichkeitspflegers; Anfechtung einer Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts

»a) Zum Umfang der Vertretungsmacht des für die Führung eines Rechtsstreits bestellten Gebrechlichkeitspflegers. b) Wenn bei einer Prozeßabweisung die Kosten des Rechtsstreits einem Dritten auferlegt worden sind, weil er das Verfahren als nicht berechtigter Vertreter geführt habe, so ist für den Angriff des Dritten auf seine Kostenbelastung nur die sofortige Beschwerde statthaft. Der Dritte kann die Kostenentscheidung daher nicht anfechten, wenn das Oberlandesgericht sie getroffen hat. c) Zur Frage, ob ausnahmsweise gleichwohl eine sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit für zulässig erachtet werden kann.«

Normenkette:

BGB § 1910 ; ZPO §§ 52, 53, 89, 99, 511, 545, § 567 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Während des Ehescheidungsverfahrens zwischen der Klägerin und dem Beklagten wurde für die Klägerin durch Beschluß des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - B.G. vom 4. November 1977 eine Gebrechlichkeitspflegschaft eingerichtet.