I.
1. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sich die Beschwerdeführer dagegen wenden, daß sie erst in der mündlichen Verhandlung auf die mögliche Anwendbarkeit der §§ 135 BGB sowie 23 und 24 ZVG hingewiesen worden seien. Diese Rüge wäre nur dann hinreichend substantiiert, wenn sich dem Rechtsbehelf entnehmen ließe, was sie bei ihrer Meinung nach ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätten. Nur dann könnte geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem vermeintlichen Verfassungsverstoß beruht (vgl. BVerfGE 28, 17 >20<; st. Rspr.) .
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