BVerfG - Beschluß vom 05.12.1989
1 BvR 1188/89
Normen:
BGB § 135 Abs. 1 § 564b ; BVerfGG § 34 Abs. 2 ; GG Art. 13 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; ZVG § 20 § 23 § 24 § 57a ;
Fundstellen:
WuM 1990, 138
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 06.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 283/89

Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG

BVerfG, Beschluß vom 05.12.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 1188/89

DRsp Nr. 2005/16999

Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG

1. Die Verfassungsbeschwerde läßt sich mit Erfolg jedenfalls dann nicht auf eine Verletzung des Anspruchs aus Art. 103 Abs. 1 GG stützen, wenn eine in erster Instanz vorgebrachte Behauptung durch eine Zeugenaussage als widerlegt anzusehen ist und der Vortrag im Berufungsrechtszug die davon abweichende Behauptung nicht wieder aufgreift und sich auch nicht mit diesem Teil der Zeugenaussage auseinandersetzt. 2. Art. 13 Abs. 1 GG gewährt lediglich ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, es äußert keine Drittwirkung im Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer.

Normenkette:

BGB § 135 Abs. 1 § 564b ; BVerfGG § 34 Abs. 2 ; GG Art. 13 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; ZVG § 20 § 23 § 24 § 57a ;

Gründe:

I.

1. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sich die Beschwerdeführer dagegen wenden, daß sie erst in der mündlichen Verhandlung auf die mögliche Anwendbarkeit der §§ 135 BGB sowie 23 und 24 ZVG hingewiesen worden seien. Diese Rüge wäre nur dann hinreichend substantiiert, wenn sich dem Rechtsbehelf entnehmen ließe, was sie bei ihrer Meinung nach ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätten. Nur dann könnte geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem vermeintlichen Verfassungsverstoß beruht (vgl. BVerfGE 28, 17 >20<; st. Rspr.) .