BAG - Urteil vom 15.10.2013
9 AZR 302/12
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 1; SGB IX § 125; Manteltarifvertrag zwischen der EUREST DEUTSCHLAND GmbH und der Gewerkschaft NGG (MTV vom 16. März 2004) § 8; Manteltarifvertrag zwischen der EUREST DEUTSCHLAND GmbH und der Gewerkschaft NGG (MTV vom 16. März 2004) § 14;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 102
BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 102
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1370/11
ArbG Essen, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1516/11

Umfang des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 302/12

DRsp Nr. 2014/4352

Umfang des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Urlaubsansprüche, die wegen einer andauernden Erkrankung des Arbeitnehmers nicht in Anspruch genommen werden können, erlöschen 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres. Auch das Unionsrecht gebietet keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs (EuGH - C 214/10 - 22.11.2011).

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2012 - 5 Sa 1370/11 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 28. September 2011 - 6 Ca 1516/11 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 1; SGB IX § 125; Manteltarifvertrag zwischen der EUREST DEUTSCHLAND GmbH und der Gewerkschaft NGG (MTV vom 16. März 2004) § 8; Manteltarifvertrag zwischen der EUREST DEUTSCHLAND GmbH und der Gewerkschaft NGG (MTV vom 16. März 2004) § 14;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Abgeltung gesetzlichen Urlaubs nach dem BUrlG und nach § 125 SGB IX sowie des tariflichen Mehrurlaubs.