BGH - Urteil vom 15.11.2006
XII ZR 92/04
Normen:
BGB § 540 § 550 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 193
MDR 2007, 261
MietRB 2007, 170
NJ 2007, 169
NJW 2007, 288
NZM 2007, 127
WM 2007, 465
ZMR 2007, 184
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 237/04
LG Chemnitz, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2683/03

Umfang des Auskunftsrechts des gewerblichen Vermieters bei Untervermietung

BGH, Urteil vom 15.11.2006 - Aktenzeichen XII ZR 92/04

DRsp Nr. 2007/15

Umfang des Auskunftsrechts des gewerblichen Vermieters bei Untervermietung

»Zum Umfang der Auskunft, die der gewerbliche Vermieter vom Mieter verlangen kann, wenn dieser um die Erlaubnis zur Untervermietung nachsucht.«

Normenkette:

BGB § 540 § 550 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob die Beklagte ein gewerbliches Mietverhältnis wegen Versagung der Zustimmung zur Untervermietung außerordentlich kündigen konnte.

Die Beklagte mietete am 28. November 1994 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin für die Dauer von fünfzehn Jahren eine Gewerbefläche von 644,16 m² in einem Einkaufszentrum von insgesamt 22.000 m². Nach § 1 Abs. 2 des Vertrages erfolgte die Vermietung "zum Betrieb eines N. Lebensmittelmarktes bzw. zu Verkaufs- und Lagerzwecken von Waren aller Art aus den für derartige Einzelhandelsbetriebe typischen Sortimentsbereichen". Die Beklagte verpflichtete sich, ihren Betrieb während der üblichen Geschäftszeiten geöffnet zu halten und den dauernden Betrieb der Mietfläche als Einzelhandelsbetrieb zu gewährleisten.

§ 11 des Mietvertrages lautet:

"1. Nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Vermieter kann der Mieter das Mietobjekt ganz oder teilweise und zur ausschließlichen Nutzung als Einzelhandelsfläche untervermieten oder unterverpachten. ...