BGH - Urteil vom 15.03.2017
VIII ZR 270/15
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 573; BGB § 574; BGB § 574a; BGB § 985;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 472
MDR 2017, 8
MietRB 2017, 153
NJW 2017, 1474
NJW 2017, 8
NZM 2017, 286
ZIP 2017, 25
ZMR 2017, 382
Vorinstanzen:
AG Bühl, vom 16.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 403/13
LG Baden-Baden, vom 20.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 12/15

Umfang des Begründungserfordernisses bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs; Voraussetzungen einer zulässigen Wahrunterstellung i.R. dieser Kündigung; Benötigung der vermieteten Wohnung zur Deckung eines erweiterten Wohnbedarfs; Gerichtliche Prüfung des ernsthafen Eigennutzungswunsches des Vermieters

BGH, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 270/15

DRsp Nr. 2017/4420

Umfang des Begründungserfordernisses bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs; Voraussetzungen einer zulässigen Wahrunterstellung i.R. dieser Kündigung; Benötigung der vermieteten Wohnung zur Deckung eines erweiterten Wohnbedarfs; Gerichtliche Prüfung des ernsthafen Eigennutzungswunsches des Vermieters

a) Dem Zweck des nach § 573 Abs. 3 BGB bestehenden Begründungserfordernisses wird bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich durch die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, genügt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 23. September 2015 - VIII ZR 297/14, NJW 2015, 3368 Rn. 11 f. mwN). Dagegen muss die Begründung keine Ausführungen zu Räumlichkeiten enthalten, die für den Begünstigten alternativ als Wohnraum in Betracht kommen könnten.b) Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Wahrunterstellung gehört es, dass die unter Beweis gestellte Behauptung so übernommen wird, wie die Partei sie aufgestellt hat. Das bedingt bei abwägungsrelevanten Umständen, dass diese grundsätzlich auch mit dem ihnen vom Behauptenden beigelegten Gewicht als wahr unterstellt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 300/15, NZM 2017, 23 Rn. 15).

Tenor