Die Klägerin pachtete in den Jahren 1976 und 1981 zwei Teilflächen von zusammen etwa 1.800 qm aus einem insgesamt 6.295 qm großen Grundstück in M. Auf diesen Flächen stehen zwei Häuser, von denen die Klägerin eines bewohnt. Weitere Teilflächen des Grundstücks wurden von anderen Pächtern genutzt. Den Pächtern war ein Vorkaufsrecht für den jeweils von ihnen genutzten Grundstücksteil eingeräumt. Nach dem Tode der Verpächterin wollten deren Erben das Grundstück verkaufen. Sie kündigten die Pachtverträge. Die Pächter, darunter die Klägerin, beauftragten den Beklagten, die notwendigen Schritte zur Erhaltung der Nutzungsmöglichkeit zu unternehmen. Dabei wurde auch ein Erwerb des Grundstücks durch die Pächter in Betracht gezogen.
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