BGH - Urteil vom 18.11.1993
IX ZR 256/92
Normen:
BGB Vor § 145 ; ZPO §§ 253, 894 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 145 Vertragsangebot 3
BGHR BGB § 313 Satz 1 Treuhand 3
BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 24
BGHR ZPO § 894 Abs. 1 Hauptvertrag 1
DB 1994, 881
DRsp I(112)193a-b
DRsp IV(413)228Nr. 1a
JuS 1994, 801
MDR 1994, 827
WM 1994, 752
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Umfang des Klageantrags auf Abschluß eines nach einem Vorvertrag geschuldeten Hauptvertrages

BGH, Urteil vom 18.11.1993 - Aktenzeichen IX ZR 256/92

DRsp Nr. 1994/1244

Umfang des Klageantrags auf Abschluß eines nach einem Vorvertrag geschuldeten Hauptvertrages

»Der Klageantrag auf Abschluß des nach einem Vorvertrag geschuldeten Hauptvertrages muß grundsätzlich den gesamten Vertragsinhalt umfassen.«

Normenkette:

BGB Vor § 145 ; ZPO §§ 253, 894 ;

Tatbestand:

Die Klägerin pachtete in den Jahren 1976 und 1981 zwei Teilflächen von zusammen etwa 1.800 qm aus einem insgesamt 6.295 qm großen Grundstück in M. Auf diesen Flächen stehen zwei Häuser, von denen die Klägerin eines bewohnt. Weitere Teilflächen des Grundstücks wurden von anderen Pächtern genutzt. Den Pächtern war ein Vorkaufsrecht für den jeweils von ihnen genutzten Grundstücksteil eingeräumt. Nach dem Tode der Verpächterin wollten deren Erben das Grundstück verkaufen. Sie kündigten die Pachtverträge. Die Pächter, darunter die Klägerin, beauftragten den Beklagten, die notwendigen Schritte zur Erhaltung der Nutzungsmöglichkeit zu unternehmen. Dabei wurde auch ein Erwerb des Grundstücks durch die Pächter in Betracht gezogen.