BVerfG - Beschluss vom 01.08.2006
2 BvR 1701/04
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 522 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 428
NJW-RR 2006, 1654
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 21.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 221/03
AG Erkelenz, vom 10.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 413/02

Umfang des rechtlichen Gehörs in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren; Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach Terminsbestimmung

BVerfG, Beschluss vom 01.08.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 1701/04

DRsp Nr. 2006/23123

Umfang des rechtlichen Gehörs in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren; Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach Terminsbestimmung

Unabhängig von der Frage, ob nach Terminierung in einem Berufungsverfahren überhaupt ein Wechsel zurück auf das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zulässig ist, sind in diesem Fall jedenfalls die dort zur Wahrung des rechtlichen Gehörs dienenden Regelungen zu beachten. Vor der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ist daher dem Berufungsführer der Hinweis des Gerichts auf seine geänderte Ansicht zur Erfolgsaussicht eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 522 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die ohne mündliche Verhandlung erfolgte Zurückweisung seiner Berufung in einem Zivilverfahren.